Positionspapier Photovoltaik
A. Kleine Photovoltaikanlagen und Alternativen
– Dies zur Information für Bürgerinnen und Bürger –
- auf Dächern
Ab 2025 ist eine Solarpflicht „auf Dächern“ von Neubauten geplant. Ob diese Vorgabe nur für Gewerbebauten oder auch für Wohngebäude gelten wird, lässt der Koalitionsvertrag S-H offen. - Dachflächen-Verpachtung: laut Koalitionsvertrag S-H künftig auch für kleinere Dachflächen möglich. (Contracting-Modelle)
- Minisolaranlagen – Kleine steckerfertige Photovoltaikanlagen für Balkon, Terrasse etc.
Strom für den Eigenbedarf, nicht zur Netzeinspeisung.
Voraussetzung: Anschluss nur über spezielle Energiesteckdose. Ein Zweirichtungszähler muss vorhanden sein. Förderung ab 2023.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/steckersolar-solarstrom-vom-balkon-direkt-in-die-steckdose-44715 - Neue intelligente und flächenschonende Technologien
müssen im Auge behalten werden. Z.B. kleine Windturbinen, die sich z.Zt. bei BASF in der Erprobungsphase befinden. Bei gleichen Kosten und geringerem Platzbedarf soll das System etwa 50 Prozent mehr Strom erzeugen als Solaranlagen. https://t3n.de/news/aeromine-windturbine-16-fache-leistung-solar-1506246/
B. Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Es gibt eine Potenzial- und Verträglichkeitsstudie zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Herzhorn, Kreis Steinburg, erstellt von einem Elmshorner Ingenieurbüro und gefördert mit Mitteln der Europäischen Union: https://www.dorfgezwitscher.de/wp-content/uploads/2021/11/Herzhorn-studie_Photovoltaik_Bericht_Karten.pdf
Rechtliche Grundlagen für PV-Freiflächenanlagen:
- Landesentwicklungsplan (LEP) 2010
- Fortschreibung Landesentwicklungsplan (LEP) Entwurf 2020
- Beratungserlass Entwurf 2021 – Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-FFA im Außenbereich. Danach sind bei der Planung von Solar-FFA (Photovoltaik und Solarthermie) die Vorgaben des LEP-Entwurf 2020 und der geltenden Regionalpläne zugrunde zu legen.
- Regionalplan für den Planungsraum IV (RPl IV; Amtsblatt Schl.-H. 2005 Seite 295)
- Ergänzende Kriterien der Raumverträglichkeit – Die im LEP-Entwurf 2020 und im Beratungserlass Entwurf 2021 genannten Eignungs- und Prüfkriterien sind zurzeit nicht verbindlich oder weisen z.T. Interpretationsspielraum auf. Bei der Standortfindung sind diese zu beachten, zu interpretieren und zu konkretisieren.
-
Die Standortwahl soll lt. LEP Entwurf 2020 vorrangig ausgerichtet werden auf:
- bereits versiegelte Flächen
- Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung und Deponien
- Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung oder auf
- vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.
Anforderungen an den Standort
Die Entwicklung von raumbedeutsamen PV-FFA soll dabei „möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich“ erfolgen.
Eine Zersiedelung der Landschaft soll vermieden werden. Dabei kann es sich um Belange des Naturschutzes (Vermeidung von Barrieren und Hindernissen für Wildtiere und ihre Wanderungen, keine Isolation von Tierpopulationen) und um die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes handeln. Grundsatz des LEP-Entwurfs 2020 ist es, „die Standortwahl vorrangig auf vorbelastete Flächen oder Gebiete […]“ auszurichten und entspricht dem Grundsatz, dass eine „Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen“ vermieden werden soll.
Längere bandartige Strukturen entlang von Verkehrstrassen sollen daher eine Länge von 1.000m nicht überschreiten.
Ausschlusskriterien
Gesetzliche Ausschlusskriterien für PV-Freiflächen:
Folgende Flächen werden aus Gesetzesgründen für die Errichtung von PV-FFA grundsätzlich ausgeschlossen (LEP Entwurf 2020):
- Schwerpunktbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein gemäß § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 12 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG),
- Naturschutzgebiete (NSG) einschließlich vorläufig sichergestellte NSG und geplante NSG gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG,
- Nationalparke/ nationale Naturmonumente (z.B. Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer inkl. Weltnaturerbe Wattenmeer) gemäß § 24 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 NPG,
- Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG),
- Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete, Ramsar-Gebiete),
- Gewässerschutzstreifen nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 LNatSchG,
- Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 Absatz 4 WHG einschließlich der gemäß § 74 Absatz 5 Landeswassergesetz (LWG) vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete als Vorranggebiete der Raumordnung für den vorbeugenden Binnenhochwasserschutz,
- Gebiete im küstenschutzrechtlichen Bauverbotsstreifen gemäß § 82 LWG,
- Wasserschutzgebiete Schutzzone I gemäß WSG-Verordnungen in Verbindung mit §§ 51, 52 WHG.
- Waldflächen gemäß § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) sowie Schutzabstände zu Wald gemäß § 24 LWaldG (30 Meter)
- Vorranggebiete für den Naturschutz und Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft
- Regionale Grünzüge und Grünzäsuren
- Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung und Kernbereiche für Tourismus und/oder Erholung
Kritikpunkte des Innenministeriums S-H
zum aktuellen Plan „Solarpark Hohenfelde“ in Niederreihe:
Hier: Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in ein Sondergebiet für Photovoltaikanlagen
- Vermeidung längerer bandartiger Strukturen (zulässige 1000m werden überschritten)
- gravierende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- räumliche Überlastungen aufgrund zu hoher Agglomerationen von Solar-Freiflächenanlagen durch Ausrichtung auf bereits vorbelastete Gebiete (Überprägung)
- Fehlen einer interkommunalen Gesamtkonzeption für die künftige Steuerung von Photovoltaikflächen
- Alternativenprüfung erforderlich, ist aber nicht erfolgt
Unsere Prüfkriterien für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen:
Um Flächen umfassend und begründet bewerten zu können, müssen nach unserem Verständnis verschiedene Parameter geprüft werden:
1. STANDORT
gesetzliche Ausschlusskriterien, Bodenbeschaffenheit, Nutzung, Ertragfähigkeit, Erschließung
2. FAUNA & FLORA
Frage nach ökologischer Aufwertung bzw. Abwertung durch Überdachung mit PV
3. MENSCH
Akzeptanz, Erholungswert-Beeinträchtigung, BÜRGERPARK-Beteiligung
4. LANDSCHAFTSBILD
Beeinträchtigung von Sichtachsen, Wahrnehmung als Fremdkörper, Konflikte
5. KONZEPTION DER ANLAGE
Flächengröße, Ausgestaltung und Beschaffenheit, Technik, Rohstoffe
Ausschlussflächen und Potentialflächen der Gemeinde Hohenfelde
nach unseren Prüfkriterien
Zu 1. STANDORT
⟶ A. AUSSCHLUSSFLÄCHEN
Unter die strikten gesetzlichen Ausschlusskriterien fällt der
Hohenfelder Baggersee als Naturschutzgebiet mit 300m Pufferzone
⟶ B. RESTRIKTIONSFLÄCHEN als AUSSCHLUSSFLÄCHEN
Grünland, insbesondere Dauergrünland / Feuchtgrünland
Moor und Moorböden, Anmoorböden
klimasensitiver Boden und Biosphärenreservate
300m Pufferzone beidseitig der Biotopverbundachse Kremper Au
Niederungen und Anhöhen, die einen freien Blick auf Solarpaneele zulassen und mit einer Zerstörung des Landschaftsbildes einhergehen würden
⟶ C. POTENTIALFLÄCHEN
Ackerland mit Anbau von Energiepflanzen, besonders MAIS
(Ein Solarfeld erzeugt – bezogen auf die Fläche – ca. 40mal so viel Energie wie ein Maisfeld. Selbst wenn die Speicherverluste bei Solarstrom eingerechnet werden, sind es nach Angaben des Umweltbundesamtes immer noch 20mal mehr Energie.)
Ackerland mit geringer Ertragfähigkeit, mit geringer Bodenwertstufe
vorrangig als umlagegeförderte Bereiche beidseitig von Bundesautobahnen (A23 / A20, s. Bokel) und Bahntrassen (Horst-Dauenhof)
Auf dem Gemeindegebiet gibt es keine versiegelten, vorbelasteten Flächen oder Konversionsflächen (brach liegende Militär-, Industrie- oder Gewerbeflächen).
Zu 2. FAUNA & FLORA
Der Anbau von Mais-Monokulturen, besonders ohne Fruchtfolge, laugt die Böden aus, zieht hohen Düngereinsatz nach sich und lässt keinen für Biodiversität wichtigen Unterbewuchs zu. Die Folge daraus ist, dass es nirgendwo weniger Artenvielfalt gibt als auf einem Maisacker. Tier- und pflanzenfreundliche Solarparks auf ehemaligen Maisäckern können eine ökologische Aufwertung bedeuten.
Eine ausgezeichnete „Anleitung“ zur Ausgestaltung solcher Solarparks findet sich beim Landesjagdverband Schleswig-Holstein: „Solarenergie wildtierfreundlich planen“ https://ljv-sh.de/wp-content/uploads/LJV_SH_Solarenergie-wildtierfreundlich-planen.pdf
Für die Tiere geht es um Durchlässigkeit, die Möglichkeit zu Wanderungen, Rast- und Brutplätze, Nahrungssuche usw.
Zu 3. MENSCH
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde müssen von vornherein beteiligt werden. Insbesondere die in Sichtweite zu einer Potentialfläche wohnenden Menschen sollen ein Mitspracherecht und Mitgestaltungsrecht erhalten. Eine Akzeptanz funktioniert nur über offene Diskussionen. Kritik ist zulässig und sollte sich – wenn berechtigt – in der Planung niederschlagen. Dies könnte aber auch das Aus für eine Potentialfläche bedeuten und muss als solches akzeptiert werden.
Eine finanzielle Beteiligung in Form eines Bürgerparks wäre denkbar und fördert die Akzeptanz.
Der Freizeit- und Erholungswert spielt auf dem Lande eine besondere Rolle. Wege für Spaziergänger und Fahrradfahrer sollten nicht direkt an einen Solarpark grenzen.
Zu 4. LANDSCHAFTSBILD
Wie bereits vom Innenministerium S-H beim geplanten „Solarpark Niederreihe“ angemahnt, soll
- eine technische Überprägung der Landschaft vermieden werden.
- Weite Sichtachsen, die typisch für hiesige Landschaften sind (besonders die langgestreckten Niederungen), müssen freigehalten werden, um nicht als eine Art Krebsgeschwür wahrgenommen zu werden.
- Solarparks sollten durch vorhandene Knicks oder gemischte Vogelschutzhecken mit heimischen Sträuchern abgeschirmt werden.
- Zukünftige bauliche Maßnahmen auf Landes- oder Bundesebene (z.B. A20, Bahntrasse Horst-Lägerdorf) müssen bedacht werden, um Konflikte/Kosten zu vermeiden.
Zu 5. KONZEPTION DER ANLAGE
Rechtlich zulässig sind zusammenhängende Anlagenstrukturen von maximal 1000m Länge, was aber insgesamt zu einer inakzeptablen Flächengröße führt. Besonders, weil eine Durchlässigkeit und Passierbarkeit für Wildtiere durch lückenlose Einzäunung (Argument: versicherungstechnische Gründe) unmöglich gemacht wird. Der Abstand zwischen Zaun und Boden beträgt bei den meisten Solarparks nur 10 bis 20cm. (Anmerkung: Weiden Schafe zwischen den Modulreihen, ist es schon passiert, dass Wölfe den Zaun untergraben und Schafe gerissen haben: https://www.photovoltaik.eu/generator-zubehoer/aktuelle-meldungen-der-wolf-im-solarpark )
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Falls eine Umzäunung notwendig wird, müssen alle naturschützerischen Anforderungen erfüllt sein. Das betrifft in erster Linie eine ökologisch vertretbare Solarparkgröße, ausreichend Zaunabstand zum Boden, eine angepasste Maschengröße des Zauns und kein (!) Stacheldrahtabschluss.
Es gibt allerdings auch vorbildliche und zukunftsweisende Solarparks OHNE Einzäunung. Auch hierfür gilt der Hinweis auf das Papier des Landesjagdverbands Schleswig-Holstein: „Solarenergie wildtierfreundlich planen“. - Ökologisch orientierte Pflegemaßnahmen müssen vorher in einem Flächenpflegeplan festgelegt werden.
https://mkuem.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/Energie_und_Strahlenschutz/
Energie/Leitfaden_Massnahmensteckbriefe.pdf - Ausreichend Abstand der Modulreihen zueinander
- Zuwegung, Zeiten für Materialanlieferung, Baulärm
- Netzanschluss: Leitung zum Umspannwerk
Module:
Gut zu wissen: Günstige Module bringen weniger Leistung und sind daher flächenintensiver.
Gesamtkonzept:
Betrachtet werden müssen die Bestrebungen der Nachbargemeinden, um mit ihnen zu einem Gesamtkonzept zu kommen. In Planung befinden sich diverse Flächen der Gemeinde Horst im Ortsteil Heisterende.
Anforderungen an die Investoren:
a) Einhaltung der Sorgfaltspflichten, geregelt im neuen Lieferkettengesetz:
Soziale Mindeststandards müssen während der gesamten Lieferkette von Rohstoffen und Produkten eingehalten werden: Keine Zwangsarbeit, keine Kinderarbeit, keine Menschenrechtsverletzungen.
Der chinesische Solarmodulanbieter JinkoSolar, der vorrangig neben anderen Anbietern auch die Firma Actensys GmbH für Hohenfelde beliefern soll, bezieht seinen Rohstoff Polysilicium auch aus der Zwangsarbeit der ethnischen Minderheit der Uiguren in der Region Xinjiang. Dies würde gegen das neue Lieferkettengesetz – für Firmen je nach Mitarbeiteranzahl gültig ab 2023 oder 2024 – verstoßen.
b) Regionale Wertschöpfung:
Möglichst Investoren/Betreiber aus dem Umland bzw. aus dem eigenen Bundesland verpflichten, um die hiesige Wirtschaft zu stärken.
c) Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne):
Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft empfiehlt, bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von PV-Freilandanlagen einen über die regulatorischen Vorgaben hinausgehenden Beitrag zu leisten. Unter dem Begriff „bne – Gute Planung“ finden sich Maßnahmen zur Ausgestaltung der Ziele in Selbstverpflichtung. Der bne und die Unterzeichner dieser Selbstverpflichtung (Planer, Errichter und Betreiber von PV-Freilandanlagen) verpflichten sich freiwillig, die definierten Standards „Guter Planung“ umzusetzen und einzuhalten.
FAZIT :
Unserer Meinung nach besteht zurzeit keine Veranlassung für den Bau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Gemeindegebiet Hohenfelde.
Begründung:
- Die Stromtrasse Südlink ist nicht ausgebaut.
- Die Überlastung durch den langsamen Ausbau der Stromnetze und Energiespeicher schreitet durch jede neue Anlage (Solar oder Wind) weiter voran
- und treibt die Kosten für die Schleswig-Holsteinischen Endverbraucher in unvergleichliche Höhen.
Grün umrandet sind die Flächen der geplanten Photovoltaik-Anlagen Horst und Hohenfelde (inkl. einem geringen Teil auf Rethwischer Gebiet). Rot ist die Route des historischen Ochsenwegs West, der dann auf Horster Gebiet direkt durch einen geplanten Solarpark führen soll und auf Hohenfelder Gebiet eine weite Strecke an einem geplanten Solarpark entlang. Nicht zu vergessen die hier nicht dargestellte, aber geplante A20, die dann zwischen der Hohenfelder Abwasseranlage und den Horster Solarparks verlaufen und den Ochsenweg queren wird.
Bon voyage!