Stellungnahme der Gemeinde

Stellungnahme der Gemeinde Hohenfelde vom 27.07.2022 zum Bürgerbegehren „Solarpark Hohenfelde“ und „Solarpark Hohenfelde-West“

Bei einem Bürgerbegehren muss beiden Seiten, den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und den Gemeindevertretern, Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme gegeben werden: Wir haben unseren Standpunkt in der Sitzung am 25.07.2022 öffentlich dargelegt und begründet, obwohl unsere Wortmeldung in der Tagesordnung eigentlich nicht vorgesehen war. In derselben Sitzung beriet dann die Gemeindevertretung im nicht-öffentlichen Teil über ihre eigene Stellungnahme. Diese wurde leider auch im Nachhinein der Öffentlichkeit nicht bekannt gegeben.

Heraus kam letztendlich, dass auf Grundlage sämtlicher eingereichter Unterlagen das Bürgerbegehren von der Kommunalaufsicht für rechtmäßig und zulässig erklärt wurde.

Die Tatsache, dass die Argumentation der Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern vorenthalten werden sollte, blieb aber für uns unbefriedigend, besteht doch ein berechtigtes öffentliches Interesse an den Erläuterungen der Gemeinde zu ihren Plänen für die Photovoltaik-Freiflächenanlage. Nach dem Informationszugangsgesetz wurde uns diese Einsicht mit Schreiben vom 22.09.2022 gewährt. Aus der Begründung der Kommunalaufsicht hierzu:

„Insbesondere unter dem Aspekt der Transparenz staatlichen Handelns und der Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger, treten die Geheimhaltungsinteressen der Gemeinde Hohenfelde in den Hintergrund.“

Zum Inhalt der 22-seitigen Stellungnahme der Gemeinde Hohenfelde:

Erwartet hatten wir eine Stellungnahme, die endlich Antworten auf die Frage gibt, warum die Gemeindevertreter der WGH dem Bau dieses gigantischen Solarprojekts zugestimmt haben.
Entgegen unseren Erwartungen befasst sich deren Stellungnahme aber zum einen nur mit Formalien und zum anderen wird versucht, unsere dargelegten Fakten aus dem Infoblatt und der Unterschriftenliste als unzutreffend oder falsch zu stigmatisieren.

Besonders bemerkenswert ist der

Punkt 4 der Stellungnahme der Gemeindevertretung

Zur Erklärung: Die hierin erwähnten „Antragstellerinnen und Antragsteller“ sind diejenigen Personen, die auf der Unterschriftenliste unterschrieben haben.

ZITAT:
„Nach § 9 Abs. 4 letzter Satz GKAVO ist den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung sowie die Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Der Gemeinde Hohenfelde sind einige Fälle benannt worden, in denen die Vorgaben nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht eingehalten worden sind.
Exemplarisch liegt dem Amt Horst-Herzhorn eine schriftliche Aussage zu einem solchem Vorgang vor. Bei Bedarf kann diese Aussage eingesehen werden.
Es können bei Bedarf weitere Namen benannt und – falls erforderlich – auch weitere schriftliche Aussagen benannt bzw. eingeholt werden.“

Die Gemeindevertreter der WGH tun so und verhalten sich auch so in der Öffentlichkeit, als seien die Unterschriften bereits eine Abstimmung, nämlich gegen den geplanten Solarpark. Das ist hochgradig irreführend! Es geht bei der Unterschriftenliste lediglich um die Frage, ob die Bürgerinnen und Bürger selbst hierüber entscheiden sollen. Der eigentliche Bürgerentscheid erfolgt später, natürlich in geheimer Abstimmung. Er ist ein Instrument der direkten Demokratie.

Zum Ablauf:
Ausgefüllte Unterschriftenlisten mit maximal 5 möglichen Unterschriften oder wenn Bürgerinnen und Bürger es so gewünscht haben, mit weniger als den 5 Unterschriften, wurden von uns unter Verschluss gehalten, damit auch diejenigen Personen geschützt sind, die aus privaten Gründen nicht wollten, dass ihre Unterschrift von anderen gesehen wird.

Unsere Fragen also:
Woher hatten die Gemeindevertreter der WGH die Information, wer unterschrieben hat?
Wie können sie noch, wie beschrieben, weitere schriftliche Aussagen einholen?
Nach Wild-West-Manier?

Die einseitig bedruckten Unterschriftenlisten enthielten alle rechtlich notwendigen Informationen, um die Unterschriftsleistenden über das Anliegen aufzuklären. Zusätzlich wurde ein detailliertes Infoblatt ausgegeben.

Die Gemeinde Hohenfelde zweifelt mehrheitlich die Richtigkeit der Sachlage im Bürgerbegehren mit folgenden Worten an:

Die vorliegende Begründung ist aus Sicht der Gemeinde Hohenfelde in folgenden Punkten nicht korrekt und fehlerhaft.“

Worauf beruht denn unsere Argumentation? Sie fußt im Wesentlichen auf den Dokumenten und Plänen, die Grundlage für die Solarpark-Befürwortung durch die Gemeindevertreter der WGH waren. Das sind die sogenannte PV-Karte des Kreises Steinburg (Entwurf) und der Landschaftsplan der Gemeinde Hohenfelde. Diese Unterlagen wurden vom beauftragten Planungsbüro Brockmöller vorgelegt!


Zu den einzelnen Kritikpunkten:

AUSSAGE laut Unterschriftenliste:
Die Fläche, auf dem der insgesamt ca. 87 ha große Mega-Solarpark (ca.75 ha auf Hohenfelder Gebiet und ca. 12 ha auf Rethwischer Gebiet) geplant ist, liegt unterhalb des Meeresspiegels in einer feuchten Niederung, die von allen Seiten einsehbar ist. Die Landschaft wäre mit der Umsetzung des Projektes weithin sichtbar verschandelt.

Kritikpunkt 6.1 der Gemeinde:
Das Relief der zu überplanenden Fläche kann auf der Topografischen Karte für Schleswig-Holstein eingesehen werden. Der mit Abstand größte Teil der zu überplanenden Fläche wird dort mit 0 Meter bis hin zu 7 Meter über Meeresspiegel angegeben. Nur der deutlich geringere Teil dieser Fläche wird mit einem Wert von -1 Meter angegeben.
Die in der Begründung dargestellte Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass die gesamte Fläche unter dem Meeresspiegel liegt. Dies ist ausweislich der o.a. Ausführungen nicht korrekt. Dieser Teil der Begründung ist inhaltlich falsch.
Quelle:
https://de-de.topographic-map.com/maps/64wx/Schleswig-Holstein/  

KOMMENTAR:
Unsere Aussage in der Unterschriftenliste ist und bleibt richtig!

BEGRÜNDUNG:
Die Topografische Karte Schleswig-Holstein wie auch der Landschaftsplan Hohenfelde beweisen es:
(Bild zum Vergrößern anklicken, ESC-Taste zum Schließen)

Liebe Gemeindevertreter der WGH. Falls Sie nicht genau wissen, um welches Areal es sich handelt, nur so viel: Es liegt NÖRDLICH (!) der Kremper Au.

Aus dem Landschaftsplan Hohenfelde. Vor der 0,5 steht für die relevanten Areale ein MINUSZEICHEN!

(Bild zum Vergrößern anklicken, ESC-Taste zum Schließen)

AUSSAGE laut Unterschriftenliste:
Der feuchte Untergrund ist wertvoller Moorboden, der als CO2-Speicher einen immensen Beitrag zum Klima leisten kann und für viele Pflanzen- und Tierarten als Feuchtbiotop nicht ersetzbar ist.

Kritikpunkt 6.2 der Gemeinde:
Laut dem Landschaftsplan Hohenfelde werden diese Flächen ungefähr zu 70 Prozent als Grünland (intensive Nutzung) und zu 30 Prozent Feuchtgrünland ausgewiesen. Zudem fallen die Flächen nicht unter ein Naturschutzgebiet, sie sind auch nicht Teil des Hohenfelder Moors. Die Feststellung eines Biotops müsste sich aus der Biotopkartierung Schleswig-Holstein ergeben. Eine solche Klassifizierung der zu überplanenden Flächen konnte dort nicht gefunden werden. Nach dem Landschaftsplan Hohenfelde wird in der Bewertung der Biotoptypen und Biotope nur rd. 30 Prozent der zu überplanenden Fläche, die den Kriterien nach Landesnaturschutzgesetz genügen,  eingestuft. Diese Flächen werden in der Wertstufe 2 (von 4) als besonders wertvoll gekennzeichnet. Die anderen Flächen (rd. 70 Prozent der überplanenden Flächen) werden mit der Wertstufe 3 als mittelwertig eingestuft. Die Zugehörigkeit der Flächen zu einem Feuchtbiotop ist somit als nicht korrekt anzusehen.
Auszug aus dem Landschaftsplan Hohenfelde (Bewertungen, 1996)

Zu dieser Aussage gehört ebenfalls der

Kritikpunkt 6.5 der Gemeinde:
Bei dem Moorboden handelt es sich wohl um einen Hochmoorboden. Dieser hat eine deutlich schlechtere bzw. unbedeutendere Klimaschutzbilanz als das Niedermoor. Zudem wird der Boden entwässert. Es handelt sich somit nicht um ein Moorgebiet. Ob damit bei einem regelmäßig entwässernden Hochmoor ein substanzieller Beitrag zum Klimaschutz oder zur C02-Speicherung erfolgt, müsste einer wissenschaftlichen Begutachtung zugeleitet werden.
Derzeit muss an dieser Feststellung in der Begründung aber ein erheblicher Zweifel vorgebracht werden.
Es ist daher irreführend, hier darzustellen, dass der Moorboden des zu überplanenden Gebiets um einen wertvollen Moorboden handelt. Zudem ist der Begriff „Moorboden“ in Fettdruck ausgeführt. Es handelt sich nicht um ein Moorgebiet. Auch dies erscheint irreführend.
Auch der in Fettdruck vorgebrachte C02-Speicher ist nicht nachgewiesen bzw. bei einem als Grünland genutzten und intensiv entwässerten Hochmoorboden zumindest fraglich und nicht als Argument feststehend.
Zur Verdeutlichung folgende Auszüge aus einem Bericht zur Bedeutung von Mooren beim Klimaschutz (Veröffentlicht auf den Seiten des Landes SH):
Quelle:
https://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/upool/gesamt/jahrbe07/Zur%20Bedeutung%20von%20Mooren.pdf

KOMMENTAR:
Unsere Aussage in der Unterschriftenliste ist und bleibt richtig!

BEGRÜNDUNG:
Aus dem Landschaftsplan Hohenfelde (Boden):
Die Fläche zwischen der L116 (Straße nach Lägerdorf) und der A23 ist sogenannte Moormarsch mit Unterlagerungsschichten aus Hochmoortorf (HM 2,6), die westlich der Autobahn in die Dwogmarsch (MD 1) mit vielfach Unterlagerungsschichten aus Niedermoortorf übergeht. Es handelt sich zum Großteil um feuchtes Dauergrünland.

(Bilder zum Vergrößern anklicken, ESC-Taste zum Schließen)

Aus der PV-Karte Kreis Steinburg (Entwurf):

(Bild zum Vergrößern anklicken, ESC-Taste zum Schließen)

Die Kritikpunkte 6.2 und insbesondere der Punkt 6.5 der Gemeinde erscheinen sehr konfus und halten wie auch sämtliche anderen Punkte einer Überprüfung nicht stand. Zudem wurde die angegebene Quelle aus dem Jahr 2007/2008 https://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/upool/gesamt/jahrbe07/Zur%20Bedeutung%20von%20Mooren.pdf falsch verstanden und interpretiert: „Klimawirksamkeit“ bedeutet eine negative Beeinflussung des Klimas, also Förderung der Erderwärmung und des Klimawandels.
Zitat aus der angegebenen Quelle:
„Nach diesen Daten sind die Emissionen aus Niedermoorböden aufgrund der leichter abbaubaren organischen Substanz bei gleicher Nutzung höher als bei Hochmoorböden.“ Das ist genau das Gegenteil von dem, was die Gemeindevertreter der WGH behaupten.
Und hier das eindeutige Fazit aus dem Papier:
„Moore und Moorböden sind ein global bedeutsamer Kohlenstoffspeicher und sofern sie Torf bilden, auch eine Kohlenstoffsenke. Für entwässerte Moorböden kann die Senkenwirkung mittelfristig wieder aktiviert werden, wenn diese ganzjährig vernässt werden und sich eine torfbildende Vegetation einstellt…“

Das ist auch unser Vorschlag! Deshalb haben wir geschrieben: „Moorboden, der als CO2-Speicher einen immensen Beitrag zum Klima leisten kann.“ Für die Wiedervernässung gibt es Programme. Man muss sie nur nutzen. Im Übrigen fordert schon der Landschaftsplan Hohenfelde 1998 (S.70), diese Flächen nicht weiter zu entwässern!

Der NABU ist in seiner Stellungnahme ganz bei uns:


Ebenso der BUND in seiner Stellungnahme zum Rethwischer Teil mit einem Exkurs zum Solarpark Hohenfelde. Für Hohenfelde wurde der BUND aus unbekannten Gründen nicht angefragt.


(Bild zum Vergrößern anklicken, ESC-Taste zum Schließen)

Dazu eine fundamentale Forderung im Pariser Klimaschutzabkommen:

„Die Ziele des Paris-Abkommens bedeuten, dass Photovoltaik und Windkraft auf entwässerten Mooren nur realisiert werden darf, wenn gleichzeitig eine Wiedervernässung des Moores stattfindet…“  (Zitat aus: Greifswald Moor Centrum). Sonst hat es den gegenteiligen Effekt und erhebliche Mengen an CO2 werden durch die unnatürliche Beschattung und Austrocknung unterhalb der Paneele freigegeben.

Das Problem bei der Moor-Photovoltaik ist allerdings: Nach der Wiedervernässung muss sich eine geschlossene Vegetationsdecke bilden. Daher muss überall weiter Licht auf den Boden zu den Pflanzen gelangen, schreibt das Greifswalder Moorzentrum in einem Positionspapier. Auch sei Photovoltaik in Kombination mit Wiedervernässung in Deutschland bisher nicht erprobt, geben die Fachleute aus Greifswald zu bedenken.

Von einem wie unter Punkt 6.2 der Stellungnahme der Gemeinde Hohenfelde angegebenen Naturschutzgebiet ist weder in der Unterschriftenliste noch auf unseren Infoblättern die Rede. Dies ist eine diffamierende Unterstellung der Gemeindevertreter der WGH.

AUSSAGE laut Unterschriftenliste:
Der ökologische Wert des Plangebietes als ausgewiesener klimasensitiver Boden, als Teil einer landesweiten Biotop-Verbundachse und eines UNESCO-Biosphärenreservats ist von großer Bedeutung.

Kritikpunkt 6.3 der Gemeinde:
Ausweislich des Landesrahmenplans für den Planungsraum III ist in der Hauptkarte 1 (Blatt 1) zu erkennen, dass die zu überplanenden Flächen unter keinen der dort genannten Schutzrahmen fallen. Insbesondere ist auch keine — oder wenn dann nur sehr untergeordnete Ausweisung eines Schutzgebietes- oder Biotopverbundsystems vorhanden.
(Auszuge aus dem o.a. Landesrahmenplan, Hauptkarte 1)

Ausweislich des Landesrahmenplans für den Planungsraum III ist in der Hauptkarte 2 (Blatt 1) zu erkennen, dass die zu überplanenden Flächen nicht Schutzgebiete nach Bundes- oder Landesnaturschutzgesetz ausgewiesen sind.
(Auszüge aus dem o.a. Landesrahmenplan, Hauptkarte 2)

Die Zugehörigkeit der Flächen zur genannten 1. Landesweiten und 2. Biotop-Verbundachse ist somit nicht korrekt. Diese Feststellung in der Begründung des Bürgerbegehrens wird als falsch und irreführend angesehen, zumal diese Feststellung in der Begründung in einem Fettdruck aufgeführt wird.

KOMMENTAR:
Unsere Aussage in der Unterschriftenliste ist und bleibt richtig!

BEGRÜNDUNG:
a) Die Planfläche des Bebauungsplans 10 weist einen klimasensitiven Boden auf. Dieser neue Parameter wurde in die Landschaftsrahmenpläne aufgenommen, um Böden zu charakterisieren, die dem Klimaschutz dienen.
Diese sensiblen Böden sollen im Hinblick auf den Klimawandel dazu dienen,

  • die Empfindlichkeit natürlicher und menschlicher Systeme gegenüber einem bereits erfolgten bzw. einem zu erwartenden Klimawandel zu verringern,
  • ihre Funktion als Kohlenstoffspeicher zu sichern oder zu steigern,
  • den Eintrag von Treibhausgasen in die Atmosphäre zu begrenzen und
  • die Anpassung an die Veränderungsprozesse zu fördern bzw. sicherzustellen.

https://www.schleswig-holstein.de/mm/downloads/MELUND/Landschaftsrahmenplanung/LRPIIIHauptkarte3Blatt1.pdf

(Ausschnitt klimasensitiver Boden, in der Karte gelb dargestellt)

b) Die Kremper Au ist Teil einer Biotop-Verbundachse mit einer beidseitigen Pufferzone von jeweils 300 m.
Aus der PV-Karte Kreis Steinburg (Entwurf):

(Bild zum Vergrößern anklicken, ESC-Taste zum Schließen)

AUSSAGE laut Unterschriftenliste:
Der ökologische Wert des Plangebietes als ausgewiesener klimasensitiver Boden, als Teil einer landesweiten Biotop-Verbundachse und eines UNESCO-Biosphärenreservats ist von großer Bedeutung.

Kritikpunkt 6.4 der Gemeinde:
Nach Kenntnis der Gemeinde Hohenfelde gibt es in Schleswig-Holstein insgesamt zwei UNESCO-Biosphärenreservate:

–              Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und Halligen
–              Flusslandschaft Elbe

Zu keinem dieser beiden UNESCO-Biosphärenreservate gehört die zu überplanende Fläche. Dieses ergibt sich aus dem unter 3. dargestellten Auszug aus dem Landesrahmenplan, Hauptkarte 1. Diese Feststellung in der Begründung des Bürgerbegehrens wird als falsch und irreführend angesehen, zumal diese Feststellung in der Begründung in einem Fettdruck aufgeführt wird.

KOMMENTAR:
Unsere Aussage in der Unterschriftenliste ist und bleibt richtig!

BEGRÜNDUNG:
In der 8. Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Hohenfelde-West stellt das Planungsbüro Brockmöller fest:

Wir möchten zum Schluss nicht unerwähnt lassen, dass das Innenministerium S-H Kritik am Vorhaben der Gemeinde Hohenfelde übt.