Genehmigungsverfahren

Grundsätzliches

Bis zum Bau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (Solarpark) müssen mehrere Stufen durchlaufen werden. Ein gemeinsamer Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 01.09.2021 (Entwurf) erläutert die Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich.

Im Falle des geplanten Solarparks auf Hohenfelder Gebiet wurde von den Landeigentümern der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen (als Grün- und Weideland) bei der Gemeinde Hohenfelde ein Antrag auf eine Änderung des Flächennutzungsplans gestellt. Ziel war die Ausweisung eines Sondergebietes für Anlagen, die der Erforschung, Errichtung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien wie Wind- und Sonnenenergie dienen, wodurch die derzeitigen „Flächen für die Landwirtschaft“ wegfallen und verloren sind, wenn alle Prüfungsstufen durchlaufen sind und die endgültige Entscheidung der Gemeindevertreter positiv ausfällt. Die Gemeindevertreter haben das letzte Wort.

Die Landeigentümer verpachten ihre Flächen an einen Investor (Vorhabenträger), der den Solarpark errichtet und betreibt. Die Kommune schließt mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag.  
Im Protokoll der Sitzung vom 30.09.2020 steht im Beschluss unter Punkt 9:
„Mit dem Vorhabenträger Firma Actensys GmbH, Zur Schönhalde 10, 89352 Ellzeee, ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für die städtebauliche Maßnahme entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhaben sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) zu schließen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den städtebaulichen Vertrag auszuhandeln und zu beschließen.“
Für den Bauleitplan wird ein Planungsbüro vom Vorhabenträger beauftragt.

Geld für die Gemeinde
Aus dem Grundsatzbeschluss über die Realisierung von Solaranlagen des Amtes Horst-Herzhorn geht Folgendes hervor:
„Zusätzlich ist zu betrachten, dass nachdem mit dem Erneuerbaren Energie Gesetz 2021 (EEG 2021) die finanzielle Beteiligung der Kommunen für Windenergieanlagen an Land eingeführt worden ist, nun auch die finanzielle Beteiligung für Freiflächenanlagen (Solarparks) möglich ist. Zu diesem Zweck wird die finanzielle Beteiligung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde sowohl bei geförderten als auch bei ungeförderten Projekten vertraglich ermöglicht.“
Erwähnt werden muss, dass es sich hierbei nur um eine freiwillige Leistung des Vorhabenträgers handelt. Es besteht allerdings für den Vorhabenträger die Möglichkeit, dass er sich dieses Geld vom Netzbetreiber zurückerstatten lässt, was dann letztendlich wieder als Preisaufschlag beim Endverbraucher landet.

70% der zu zahlenden Gewerbesteuer verbleiben bei der Gemeinde. Das wird zumindest in Aussicht gestellt. Fakt ist jedoch, dass diese erst nach voraussichtlich 5 bis 7 Jahren fließen würde und ein nicht unerheblicher Teil davon gleich wieder in der Gewerbesteuerumlage verschwindet. Es ist auch abzuwarten, wie lange die zahlreichen ‚GmbH‘-Modelle des Vorhabenträgers Actensys Bestand haben und ob die verantwortliche Gesellschaft in 30 Jahren noch existiert. Im schlimmsten Fall also bleibt die Gemeinde dann auf dem Sondermüll von ca. 60.000 Solarmodulen sitzen. Ob sich das rechnet, ist fraglich, aber der Schaden für Natur, Umwelt, Landschaftsbild und Lebensqualität sowie auch die Landwirtschaft wäre immens.     

Pachteinnahmen für die Landeigentümer
Mindestgröße für eine Ausweisung als Photovoltaik-Freifläche sind 10 ha. Durch die Verpachtung ihrer Flächen erhalten die Landeigentümer bis zu 3.000 EUR pro Hektar pro Jahr – abhängig von Standort, Einstrahlung und Entfernung Netzanschluss – über eine Dauer von bis zu 40 Jahren.
Beispiel: Für eine verpachtete Fläche von 50 ha sind Pachteinnahmen von bis zu 150.000 EUR pro Jahr drin.
Eine Zahlung als Einmalpachtzahlung im Voraus ist wahlweise möglich.
Mehrfache Flächennutzung bei gleichzeitiger Beweidung und Imkerei ist möglich.
Bei eigenständiger Übernahme der Grünpflege generieren die Landeigentümer zusätzliche Einnahmen. (Quelle: www.landverpachten.de)

Aufstellungsbeschlüsse der Gemeinde Hohenfelde

a) Änderung der Flächennutzungspläne für die Errichtung einer großflächigen
Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen.

b) Vorhabenbezogene Bebauungspläne für die Errichtung einer großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage.

Die Hohenfelder Gemeindevertreter haben die Flächennutzungs- und Bebauungspläne genehmigt und somit den Weg für den Bau eines großflächigen Solarparks freigemacht.

Übersicht über die einzelnen Schritte:

SCHRITT 1 – bereits passiert:
Auf einer Fläche von ca. 75 ha soll nach der ersten Zustimmung der Gemeindevertretung beiderseits der A23 eine großflächige Photovoltaik-Freiflächenanlage gebaut werden.

SCHRITT 2 – bereits passiert:
Das Verfahren sieht vor, dass Behörden, beginnend mit dem Innenministerium S-H, und Fachstellen gebeten werden, Stellungnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten abzugeben. Die Betreibergesellschaft / das Planungsbüro ist aufgefordert, darauf zu reagieren und ggf. Planungsänderungen oder -ergänzungen vorzunehmen.

SCHRITT 3 – ist eingeleitet:
Danach haben die Einwohner der Gemeinde die Möglichkeit, sich im Rahmen der ONLINE-Auslegung zu den Planunterlagen, den erläuternden Texten, Begründungen und Argumenten zu äußern. Auch die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden erneut eingeladen, ihre Stellungnahmen zum aktuellen Planungsstand abzugeben.

SCHRITT 4:
Die Gemeindevertretung entscheidet in einer zweiten und endgültigen Abstimmung darüber, ob die Planung genehmigt und der Solarpark errichtet wird.


 
Vorhabenträger: Firma Actensys GmbH, 89352 Ellzee / Bayern
Bebauungsplan: Planungsbüro Dierk Brockmöller, 20459 Hamburg
Artenschutzrechtl. Fachbeitrag: Christina Krummel, 27612 Loxstedt-Büttel
Blendgutachten: SolPEG GmbH, 20537 Hamburg